Zusammensetzung:
- 1 Vorsitzender
- 14 ehrenamtliche Stadtratsmitglieder
Mitglieder der BG-Fraktion:
Zuständigkeit:
- Behandlung von Angelegenheiten der Repräsentation von größerer Bedeutung und Regelung der Vertretung der Stadt in überregionalen Verbänden unter Beachtung des gesetzlichen Vertretungsrechts des Oberbürgermeisters nach Art. 38 Abs. 1 GO; der Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung, insbesondere Erhaltung, Erweiterung und Unterstützung gewerblicher Betriebe, Behörden und ähnlicher Institutionen.
- Der Ältestenausschuss berät vor: die personellen Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister, der ehrenamtlichen und berufsmäßigen Stadtratsmitglieder und der Referenten sowie der weiteren Beamten und Angestellten, über die der Stadtrat nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Geschäftsordnung entscheidungsbefugt ist; die Angelegenheiten der Gemeindesatzung der Stadt Bayreuth, der Geschäftsordnung für den Stadtrat Bayreuth und der Satzung über Auszeichnungen der Stadt Bayreuth.
- Während der Stadtratsferien in der Zeit vom 1. August bis 11. September obliegt dem Ältestenausschuss die Erledigung aller Aufgaben, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. Aufgaben, die der Beschlussfassung des Stadtrates gesetzlich (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO) bzw. nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat Bayreuth (§ 1) zugewiesen sind, darf der Ältestenausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Stadt oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ältestenausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die kraft Gesetz von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.
- Der Ältestenausschuss dient ferner der Unterrichtung der Fraktionen über besonders wichtige Angelegenheiten, dem Meinungsaustausch zwischen den Fraktionen und interfraktionellen Absprachen.